Nun also die Debatte über die Zulässigkeit von Beschneidungen als Ausübung der Religionsfreiheit.
Das Landgericht Köln hatte die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen als strafbare Körperverletzung bezeichnet.
Die Religionsfreiheit – in diesem Fall jene der Eltern – wiege weniger schwer als das Selbstbestimmungsrecht des Kindes.
Bereits unmittelbar nach dem Urteil liefen einige jüdische und muslimische Verbände Sturm dagegen und wurden dabei auch von manchen ihrer christlichen Kollegen unterstützt.
Die Kritiker des Kölner Urteils sehen das Menschenrecht auf Religionsfreiheit in Gefahr.
Die Befürworter hingegen pochen auf das Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit.
Eine klassische Patt-Situation? Ein gordischer Knoten? Eine schwierige Operation?
Nichts von alledem.
Das Recht auf „freie Religionsausübung“ trägt ein fundamentaleres Recht in sich, dasselbe gilt für das Menschenrecht auf „körperliche Unversehrtheit“:
Es handelt sich dabei um die Freiheit des Individuums.
Sie steht an unterster bzw. oberster Stelle.
Sie ist als prinzipielle Freiheit zu verstehen, was sowohl die Freiheit zu, als auch jene von Religion impliziert, die weder durch Religionsverbote, noch durch religiöse Zwänge behindert werden dürfen.
Jeder Mensch soll das Recht darauf haben, über sein eigenes Leben und seinen Glauben frei zu verfügen – über sein eigenes, wohlgemerkt, aber nicht über jenes anderer Menschen, und zwar auch dann nicht, wenn es sich dabei um seine eigenen Kinder handelt.
„Die Freiheit eines jenen beginnt dort, wo die Freiheit eines anderen aufhört.“ hat schon Immanuel Kant bemerkt.
Dem ist nichts hinzuzufügen.